Punkt 1 definiert, dass Klinische und Gesundheitspsycholog*innen nach absolvierter Ausbildung verpflichtet sind, ihr Wissen ständig zu erweitern und zu vertiefen, um am aktuellen wissenschaftlichen Stand zu bleiben. Als Richtwert werden mindestens 150 Fortbildungsstunden in 5 Jahren genannt, was durchschnittlich 30 Fortbildungseinheiten pro Jahr entspricht. Die Stunden ggf. auf Aufforderung des Bundesministeriums nachzuweisen. Punkt 1.1 definiert die Inhalte der Fortbildung, die vorrangig von Berufspraktiker*innen angeboten werden soll. Supervision wird als eine Möglichkeit der Fortbildung genannt. Punkt 1.2 geht auf das Ausmaß der Fortbildung ein und nennt als Richtwert 1/3 Inhalte aus den Bereichen Diagnostik, Interventionstechniken, Behandlung und Beratung. Außerdem können angrenzende Inhalte aus dem medizinischen, rechtlichen, pädagogischen und psychotherapeutischen Bereich als Fortbildung angerechnet werden. Punkt 1.3 geht auf die Fortbildungsverpflichtung bei Berufsunterbrechungen ein. Bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als einem Jahr, aber weniger als fünf Jahren, sind zumindest 30 Stunden Fortbildung im letzten Jahr nachzuweisen, bei einer Unterbrechung von mehr als 5 Jahren, sind es 60 Einheiten.
Punkt 2 geht auf mögliche Fortbildungsanbieter*innen ein. Das sind unter anderem Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychologengesetz, universitäre Einrichtungen, Berufsangehörige der Klinischen und Gesundheitspsychologie und andere Fachpersonen, die psychologisch relevante Inhalte anbieten (Punkt 2.1). Unter Punkt 2.2 wird auf die Formen der Fortbildung eingegangen. Unter dem Aspekt der Ausgewogenheit können das Vorträge, Seminare, Workshops, Symposien, Curricula, Kongresse, Online-Fortbildungen, Supervisionen und Intervisionen sowie selbständiges Literaturstudium sein. Auch eigene Vortrags- und Lehrtätigkeit kann als Fortbildung angerechnet werden. Punkt 2.3 erwähnt die fünfjährige Berufserfahrung alsMindestqualifikation für Referent*innen. Punkt 2.4 geht auf die Ausgestaltung von Teilnahmebestätigungen ein.
In Punkt 3 wird darauf hingewiesen, dass etwaige Arbeitsschwerpunkte auch bei Fortbildungen entsprechend zu berücksichtigen sind. Dies betrifft analog auch Spezialisierungen (Punkt 4).
Punkt 5 geht ausführlich auf Fortbildungen mittels E-Learning ein. Unter 5.1 wird das Ausmaß der Fortbildungen mittels E-Learning auf maximal 1/3 der gesamten Fortbildungen limitiert. Punkt 5.2 geht auf die spezielle Anforderung für Teilnahmebestätigungen bei E-Learning-Veranstaltungen ein. Unter Punkt 5.3 wird detailliert auf die Qualitätskriterien für E-Learning-Veranstaltungen eingegangen. Zunächst wird definiert, was unter E-Learning zu verstehen ist (Punkt 5.3.1). Dann wird detailliert auf grundsätzliche Punkte der Qualitätssicherung eingegangen (Punkt 5.3.2). Punkt 5.3.3 geht auf das Betreuungskonzept im Rahmen von derartigen Veranstaltungen ein. Punkt 5.3.4 geht auf Mediendidaktik und Medientechnik ein, wie etwa angemessene Inhalte, medientechnische Qualität sowie Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten. In einem Lecture Board, bestehend aus mindestens zwei Psycholog*innen, soll die Qualität von E-Learning-Veranstaltungen sichergestellt werden (Punkt 5.3.5). Punkt 5.3.6 geht auf den Leistungsnachweis ein, der als Kriterium für den Erhalt einer Teilnahmebestätigung einen Multiple Choice Test verlangt. In Punkt 5.3.7 wird auf die technischen Voraussetzungen für eine solche Leistungsüberprüfung eingegangen. Punkt 5.3.8 regelt den Umgang mit Werbung und weist darauf hin, dass E-Learning-Veranstaltungen nicht durch Werbebanner oder dergleichen unterbrochen werden dürfen. In 5.3.9 wird schließlich erwähnt, dass prüfenden Institutionen ein freier Online-Zugang zu gewähren ist.
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